Mit Urteil 4A_645/2023 vom 25. Januar 2024 bestätigte das Bundesgericht, dass der vom Mieter unterzeichnete Mietvertrag grundsätzlich ein gültiges Schuldanerkenntnis gemäss Art. 82 Abs. 1 GvD für nicht bezahlte Mietzinse darstellt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mieter jedoch unter Berufung auf Ausnahmen Einspruch erheben.
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